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  1. Über uns
  2. Satzung

Die Satzung
des St. Marien-Bauvereins
zu Lübeck e.V.

Satzung

St. Marien-Bauverein zu Lübeck e.V.

§ 1 - Zweck des Vereins

Der St. Marien-Bauverein zu Lübeck macht es sich zur Aufgabe, die Vollendung und Erhaltung der St. Marien-Kirche zu Lübeck zu fördern.

 

Der Verein ist überkonfessionell und wendet sich an alle Kreise, die die Erhaltung der St. Marien-Kirche als verpflichtende Aufgaben anerkennen.

 

Der Verein befaßt sich demnach im einzelnen vornehmlich mit der Aufgabe, im Inland und im Ausland Verständnis und Hilfsbereitschaft für die Vollendung und Erhaltung der St. Marien-Kirche zu wecken und zu erhalten 

  • durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen und durch Sammlung von Spenden, die für die Erhaltung der Kirche erforderlichen Mittel zu beschaffen,
  • die eingehenden Mittel sachgemäß zu verwalten,
  • durch Herausgabe eines Jahrbuches und mit anderen publizistischen Mitteln der Öffentlichkeit die Marien-Kirche als eines der großen Wahrzeichen der Hansestadt Lübeck und des christlichen Abendlandes nahe zu bringen.<

§ 2 - Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen "St. Marien-Bauverein zu Lübeck e.V." und hat seinen Sitz in Lübeck; er wurde am 01. Dezember 1951 in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfogt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung nach Zustimmung durch das Kuratorium erworben. Der Austritt ist ebenfalls schriftlich zu erklären; er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Der von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Kuratorium kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen oder erlassen.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Kuratoriums ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt hat, insbesondere mit der Beitragszahlung  länger als ein halbes Jahr im Verzug ist.


§ 4 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.


§ 5 - Das Kuratorium

Dem Kuratorium gehören an:

  • ein Mitglied des Kirchenvorstandes der St. Marien-Kirchengemeinde
  • ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreisverwaltung
  • der Leiter oder die Leiterin des Kirchenbauamtes
  • ein vom Amt für Denkmalpflege der Hansestadt Lübeck benanntes Mitglied
  • mindestens fünf bis zu acht von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder


Die Wahl erfolgt für drei Geschäftsjahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur erfolgten Neuwahl des Kuratoriums im Amt. Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für die Vergabe der Mittel nach Art und Umfang.  

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte:

  • den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
  • den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende
  • den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin
  • den Schriftführer oder die Schriftführerin

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, für die nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Das Kuratorium tritt auf schriftliche Einladung in der Regel zweimal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen. Es ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe von Gründen dieses beantragt.

Der oder die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.


§ 6 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelgenheiten zuständig:

  • Wahl der Mitglieder des Kuratoriums und des Rechnungspüfers
  • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Kuratoriums
  • Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des
  • Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin
  • Entlastung des Kuratoriums und des geschäftsführenden Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung und unter Vorsitz des oder der Vorsitzenden des Kuratoriums in der Regel einmal im Jahr, mindestens jedoch alle 3 Jahre, statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen.

Außerordentliche Mitgliederversmmlungen können von dem oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe verlangt.


§ 7 - Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins erfordern übereinstimmende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Den Beschlüssen müssen zwei Drittel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder und zwei Drittel der dem Kuratorium angehörenden Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen.

Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder ist die Wahl geheim durchzuführen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Stimmengleichen statt.

Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder von der Vorsitzenden zu unterzeichen ist.


§ 8 - Vereinsvermögen

Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Das Geschäftstjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die St. Marien-Kirchengemeinde zu Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 9 - Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 1998 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 29. Oktober 1951, zuletzt geändert durch übereinstimmende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums vom 30. Januar 1992. Die gewählten Mitglieder des Kuratoriums treten sofort mit der Wahl ihr Amt an.


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Adresse

St. Marien-Bauverein zu Lübeck e.V.
Königstr. 34-36
23552 Lübeck

Kontakt

Fred Volker Schulze, Vorsitzender
T +49 451 7060408

[email protected]

Info

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